Ratgeber · Barrierefreiheit

BFSG: Muss Ihre Website jetzt barrierefrei sein?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Viele Unternehmer sind verunsichert: Betrifft mich das? Drohen Bußgelder? Hier bekommen Sie eine ehrliche Einordnung – wer handeln muss, wer nicht, und warum sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht lohnt. Keine Rechtsberatung, aber eine klare Orientierung.

  • Verständlich statt Juristendeutsch
  • Ehrliche Einordnung
  • Konkrete nächste Schritte
  • Stand: Oktober 2026

Was ist das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt den European Accessibility Act der EU in deutsches Recht um. Es verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen, diese barrierefrei zu gestalten – also so, dass auch Menschen mit Einschränkungen sie ohne fremde Hilfe nutzen können. Für Websites heißt das: bedienbar per Tastatur, verständlich strukturiert, ausreichend kontrastreich, mit Alternativtexten für Bilder.

Wichtig: Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es gibt keine Schonfrist mehr, auf die man warten könnte – wer betroffen ist, ist es jetzt. Bei Verstößen sieht das Gesetz Maßnahmen der Marktüberwachung und Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor.

Wer ist betroffen – und wer nicht?

Betroffen sind vor allem Unternehmen, die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher anbieten – also zum Beispiel Online-Shops, Online-Terminbuchung mit Vertragsabschluss oder Buchungsstrecken. Entscheidend ist nicht, ob Sie eine Website haben, sondern ob Verbraucher darüber direkt etwas kaufen oder verbindlich buchen können.

Zwei wichtige Ausnahmen: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten – weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme – sind von der Dienstleistungspflicht ausgenommen. Und rein informative Unternehmens-Websites ohne Kauf- oder Buchungsfunktion fallen in der Regel nicht unter das Gesetz. Ein Handwerksbetrieb, dessen Website Leistungen zeigt und ein Kontaktformular hat, ist damit meist nicht direkt verpflichtet. Im Zweifel gehört die Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall in anwaltliche Beratung.

Was muss eine barrierefreie Website können?

Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die im Kern auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Stufe AA basiert. Die wichtigsten Anforderungen in Alltagssprache:

  • Ausreichende Farbkontraste zwischen Text und Hintergrund
  • Vollständige Bedienbarkeit mit der Tastatur – ohne Maus
  • Alternativtexte für Bilder, damit Screenreader sie vorlesen können
  • Eine klare, logische Überschriften-Struktur
  • Verständliche Formulare mit sichtbaren Beschriftungen und klaren Fehlermeldungen
  • Inhalte, die sich vergrößern lassen, ohne dass das Layout zerbricht

Ein verbreiteter Irrweg: sogenannte Overlay-Tools, die per Skript nachträglich „Barrierefreiheit" versprechen. Sie beheben die eigentlichen Probleme im Code nicht und gelten unter Fachleuten nicht als ausreichend. Echte Barrierefreiheit entsteht in Struktur, Markup und Design – nicht in einem Widget.

Was Sie jetzt tun sollten.

Erstens: Klären Sie, ob Sie unter das Gesetz fallen – verkaufen oder verbuchen Verbraucher direkt über Ihre Website? Zweitens: Lassen Sie den Ist-Zustand prüfen; viele Probleme wie fehlende Kontraste, fehlende Alternativtexte oder nicht bedienbare Menüs sind schnell gefunden. Drittens: Priorisieren Sie – die größten Hürden zuerst, der Rest schrittweise.

Und selbst wenn Sie nicht verpflichtet sind: Barrierefreie Websites erreichen mehr Menschen, funktionieren besser auf allen Geräten und werden von Suchmaschinen besser verstanden – vieles davon ist schlicht gutes Handwerk. Wie Southframe barrierefreie Websites umsetzt, lesen Sie auf der Seite Barrierefreie Website.

Häufige Fragen.

Gilt das BFSG auch für kleine Handwerksbetriebe?

Meist nicht direkt: Kleinstunternehmen unter zehn Beschäftigten und bis zwei Millionen Euro Umsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen, und rein informative Websites ohne Kauf- oder Buchungsfunktion fallen in der Regel nicht unter das Gesetz. Verbindlich klärt das im Einzelfall eine anwaltliche Beratung.

Reicht ein Overlay-Tool, um barrierefrei zu werden?

Nein. Overlays legen ein Skript über die bestehende Seite, beheben die eigentlichen Probleme im Code aber nicht. Unter Fachleuten gelten sie nicht als ausreichend – echte Barrierefreiheit entsteht in Struktur, Markup und Design.

Was kostet es, eine Website barrierefrei zu machen?

Das hängt vom Zustand der Website ab: Eine technisch saubere Seite braucht oft nur gezielte Korrekturen, eine veraltete Basis macht den Neuaufbau wirtschaftlicher. Eine ehrliche Einschätzung gibt es nach einer kurzen Analyse im Erstgespräch.

Die Frist ist doch schon abgelaufen – ist es jetzt zu spät?

Nein. Das Gesetz gilt seit Juni 2025, und wer betroffen ist, sollte jetzt handeln statt warten. Jede behobene Barriere senkt das Risiko – und verbessert die Website ganz nebenbei für alle Besucher.

Sie möchten das nicht selbst lösen?

Erzählen Sie mir kurz, worum es geht – Sie bekommen eine ehrliche Einschätzung und ein persönliches Erstgespräch.

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Vincent Mulders

Über den Autor

Vincent Mulders

Gründer von Southframe aus der Region Regensburg. Seit über 12 Jahren beschäftigt er sich mit E-Commerce, Websites, SEO und digitalem Wachstum – bei Southframe entwickelt er Websites, die gefunden werden und verkaufen. Mehr über Southframe